Rechtliche Hilfe bei häuslicher Gewalt:
Was ist häusliche Gewalt. Wer ist Täter- wer ist Opfer?
Gewalt ausgehend von Personen, die
zusammen in einem Haushalt leben, bezeichnet man als häusliche Gewalt. Hierzu gehört
insbesondere auch Gewaltausübung von Ehe- oder Beziehungspartnern.
Die häufigsten Straftaten dabei sind einfache,
schwere und gefährliche Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge,
sexuelle Gewalt und Freiheitsberaubung, aber auch Bedrohung, Stalking und
Nötigung, Sexualstraftaten und im Extremfall sogar Totschlag und Mord.
Desöfteren sind auch Kinder davon betroffen,
was sogar mittel- und langfristig eine erhebliche Auswirkung auf Bindungs- und Beziehungsfähigkeit haben
kann. Manche Opfer schleppen die Folgen häuslicher Gewalt das ganze Leben mit sich. In schlimmen Fällen leiden die
Opfer lange unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Therapien
können etwas helfen.
Häusliche Gewalt fängt mit rechtswidrigen Drohungen, Einschüchterungen,
psychischem und psychischem Druck an. Es geht dem Täter auch um
willkürliche Ausübung von Macht und Kontrolle über das Opfer.
Der vom Opfer beauftragte Rechtsanwalt
kann gerichtliche Maßnahmen
nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen. Das Gewaltschutzgesetz
gehört nicht zum Strafrecht, sondern zum Familienrecht. Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung erfolgt zügig im Eilverfahren und dauert manchmal
nur wenige Stunden oder insbesondere bei Wochenenden oder Feiertagen einige Tage
Das Gewaltschutzgesetz regelt u.a., dass das Familiengericht einem Täter
häuslicher Gewalt, der jemand anderen an Körper, Gesundheit oder
Freiheit verletzt hat, untersagen kann, sich dem Opfer zu nähern, dessen
Wohnung zu betreten, sich in seinem Umkreis aufzuhalten oder auf irgendeine Art
mit ihm Kontakt aufzunehmen. Ein Kontaktverbot kann auch insbesondere bei
Drohungen oder Stalking angeordnet werden.
Wohnen Täter und Opfer im gleichen
Haushalt und besteht Wiederholungsgefahr, kann das Familiengericht dem
Opfer die Wohnung sogar zur alleinigen Nutzung zuweisen. Der Täter muss dann in der Regel mit polizeilicher Begleitung die Wohnung verlassen und oft hat nur Zeit, dabei die nötigsten Sachen mitzunehmen.
Eine solche Wohnungszuweisung
erfolgt allerdings nur befristet, wenn der Täter eigene Rechte an der
gemeinsamen Wohnung hat – wie etwa als Mieter oder Eigentümer.
Eine Wohnungszuweisung wird zunächst auf maximal sechs Monate vom
Familiengericht angeordnet, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Wenn der
Täter Anordnungen des Familiengerichts missachtet, macht er sich strafbar.
Gemäß § 4 des Gewaltschutzgesetzes droht ihm dann eine Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
Das Gewaltschutzgesetz
hat den Vorteil, dass das Opfer sehr schnell gerichtliche Hilfe bekommt. Neben dem
Gewaltschutzgesetz kann das Opfer (in der Regel sinnvollerweise über seinen Rechtsanwalt)
auch zudem Straf-anzeige bei der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft stellen.
Allerdings dauert es oft Monate, bis das Strafverfahren stattfindet, daher sind
gerichtliche Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz anfangs das geeigneste Mittel.
Wer als Opfer ALG II (Hart IV) bezieht, oder nur ein geringes Einkommen und kein
verwertbares Vermögen hat, bekommt in der Regel vom Familiengericht im
Gewaltschutz-verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Für die anwaltliche Hilfe bei Strafanzeigen muss man dagegen immer selbst
aufkommen. Hat der Täter Einkommen und oder Vermögen, kann das Strafgericht dem
Täter eine Schadensersatzzahlung an das Opfer zusprechen.
Bei schweren Gewalttaten kann sich der Rechtsanwalt des Opfers im Wege einer strafrechtlichen Nebenklage beim Strafgericht beiordnen lassen
und somit schauen, dass das der Täter an das Opfer einen angemessenen Schadensausgleich
zahlen muss.
Gerne helfen wir weiter.
Rechtsanwalt Thomas
Eschle
Rennstr. 2
70499 Stuttgart
Tel : 0711-2482446
E- Mail : KanzleiEschle@t-online.de
www.rechtsanwalt-eschle.de (ausführliche
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